- Allgemeines
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von WSW AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
- Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Offerten und Vertragsabschluss
- Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die WSW AG nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.
- Umfang der Lieferung
- Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend.
Material oder Zusatz-Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. - Unter- oder Überlieferung bis zu 10 % der Gesamtmenge haben produktionstechnische Ursachen und lassen sich nicht verhindern. Für Unter- oder Überlieferungen ergibt sich keine Änderung des vereinbarten Preises pro Einheit. Der Kunde bestätigt mit seinem Auftrag eine Unterlieferung nicht als Fehler zu betrachten. Sollte eine Unterlieferung vom Kunden als Fehler betrachtet werden, so hat der Kunde dies spätestens gleichzeitig mit seiner Bestellung schriftlich vorzubringen. Der Kunde akzeptiert dabei, dass WSW AG zu einer Preisjustierung berechtigt ist, falls die bestellte Ware aus produktions-technischen Gründen unterlieferungsanfällig ist und entsprechend mehr Ware oder Teile einer Ware produziert werden müssen um die Unterlieferung zu vermeiden.
Der Besteller bestätigt mit seinem Auftrag die Kosten für eine Überlieferung zu übernehmen, solange der dafür verrechnete Preis dem bestätigten Preis entspricht. Sollte keine andere schriftliche Abmachung getroffen worden sein, verpflichtet sich der Kunde maximal 10 % der Überlieferung zu bezahlen.
- Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend.
- Vorschriften im Bestimmungsland
- Der Besteller hat der Firma WSW spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und übrigen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
- Preise
- Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, allfällige Warenumsatzsteuern, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
- Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht eine anderslautende Zahlungsfrist getroffen wurde.
- Die Zahlungen sind vom Besteller an die Firma WSW AG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
- Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % pro Jahr. zu berechnen.
- Eigentumsvorbehalt
- WSW AG behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der WSW AG erforderlichen Massnahmen zu treffen.
- WSW AG ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
- Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch WSW AG und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.
- Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig bei der WSW AG eintreffen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
- wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden,
- wenn Hindernisse auftreten, die WSW AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der WSW AG, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Maschinenausfälle, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
- Lieferverzug
- Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch WSW AG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
- Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten drei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
- Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 9.1 und 9.2 ausdrücklich genannten.
- Lieferung, Transport und Versicherung
- Die Produkte werden von der WSW AG sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.
- Desondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der WSW AG rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
- Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
- Prüfung und Abnahme der Lieferung
- Der Besteller hat die Lieferung innert 8 Werktagen nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich der WSW AG bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
- Gewährleistung und Haftung
- Die Firma WSW AG gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
- Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von einem Jahr ab Lieferung respektive Meldung der Versandbereitschaft verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch WSW AG.
- Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 12.3 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch WSW AG behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Firma WSW AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
- Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
- Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 12.3 und 12.4 ausdrücklich genannten.
- Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
- Anwendbares Recht
- Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
- Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist in 8864 Reichenburg.